Satzung

                                                            S a t z u n g  des Schützenvereins „Birkenlaub Klingsmoos e.V.“

                                                                beschlossen in der  ordentlichen Mitgliederversammlung am 05.Mai 1984

1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Schützenverein „ Birkenlaub Klingsmoos 1953 e.V. und hat seinen Sitz in Klingsmoos. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.

2. Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenornung und zwar insbesondere durch die Förderung des Volkssports. Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Vereinsmittel

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Geschäftsjahr                                                                                                                                                                                                                                                               Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

5. Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. Die Beitrittserklärung Minderjähriger bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich oder mündlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Ablehnungsgründe müssen nicht bekanntgegeben werden.

6. Ehrenmitgliedschaft

Personen die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Schützenmeisteramtes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

7. Ende der Mitgliedschaft

           Die Mitgliedschaft endet durch :

  • Tod
  • Austritt
  • Er muß durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen, bei einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
  • Ausschluß
  • Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln    und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und Interessen des  Vereins.
  • Der Ausschluß kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen ehrwürdigen Verurteilung wegen eines Vergehens, er muß in besonderen Fällen erfolgen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens.
  • Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß . Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betreffende Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluß zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.
  • Der Rechtsweg ist dadurch nicht ausgeschloßen.
  • Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter  und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückbezahlt.
  •   8.   Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von  den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes, sowie die jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlung zu befolgen. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

  • Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
  • 9.  Organe des Vereins ;    Vereinsleitung

             Die Organe des Vereins sind

  • Das Schützenmeisteramt
  • Der Vereinsausschuß
  • Die Mitgliederversammlung
  • Zu 1. : Das Schützenmeisteramt besteht aus dem 1. Und 2. Schützenmeister, dem                                                                                                   Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Sportleiter. Vorstand im Sinne des & 26 BGB ist der 1.       Und 2. Schützenmeister. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis . Im Innenverhältnis kann der 2.     Schützenmeister nur bei Verhinderung des 1. Schützenmeisters tätig werden.
  •            
  • Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren in geheimen Wahlgängen  bestimmt.
  • Bei einem Stimmrecht ab 14 Jahren bis zur Volljährigkeit ist ein Mitglied nicht wählbar.
  • In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit.
  • Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.
  •          
  • Zu 2. :   Der Vereinsausschuß besteht aus dem Schützenmeisteramt und 2 Beisitzern bis zu 100 Mitgliedern. Für jeden weitere angefangenen 50 Mitglieder kommt ein Beisitzer hinzu. Maßgebend ist die Mitgliederzahl am Tage der Wahl.
  • Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern des Schützenmeisteramtes auf die gleiche      Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt. Aufgabe der Beisitzer ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten ( Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern). Der Ausschuß wird vom 1. Und 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung . Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschußsitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und über gefaßte Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
  • Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  • Zu 3.:  Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1.Schützenmeister durch Anschreiben der Mitglieder unter gleichzeitiger  Bekanntgabe der Tagesordnung berufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.
  • Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:
  •            
  • Entgegennahme der Berichte
    • Des 1.Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr
    • Des Schatzmeisters über die Jahresrechnung
    • Der Rechnungsprüfer
    • Des Schriftführers
    • Des Sportwarts
  • Entlastung des Schützenmeisteramtes
  • Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Ausschußes.
  • Satzungsänderungen
  • Anträge und Verschiedenes
  • Anträge müssen behandelt werden , wenn sie mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden, später nur, wenn ein Viertel der Anwesenden das verlangt.
  • Die Ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluß.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordentlich einberufen wurde. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefaßten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
  • Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder. Diese haben die Kassenführung und die Jahresrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzurufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind , bzw. die Vereinsinterressen es erfordern oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.
  • 10.   Auflösung des Vereins
  • Der Verein kann nur durch Beschluß einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung  aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder erforderlich.
  • Im Falle der Auflösung und bei Änderung des Zwecks des Vereins nach § 2 in nicht mehr gemeinnützige Aufgaben ist nach Erfüllung der Verpflichtung das noch vorhandene Vermögen der örtlichen Gemeindeverwaltung Königsmoos mit der Auflage es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, bis es für gleichsportliche Zwecke wieder der Verwendung zugeführt werden kann.
  • Die von der Mietgliederversammlung vom 5.Mai 1984 angenommene Satzung wurde am 14.Juni 1984 unter VR 527 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuburg a.d. Donau eingetragen.
  • Neuburg a.d. Donau den 14.Juni 1986 Registergericht.
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